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Ortsfeste elektrische Anlagen

Ortsfest sind elektrische Anlagen dann, wenn sie nicht ständig ihren Einsatzort ändern, also einmal aufgestellt, ihren Standort nicht mehr verändern. Laut DGUV Vorschrift 3/4 fallen darunter “alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen dienen.” gemeint sind also nicht nur Anlagen, die elektrische Energie erzeugen, sondern auch jene, die diese nur verbrauchen, sowie sämtliche Schutz- und Hilfsmittel, die nötig sind, um die elektrische Sicherheit zu gewährleisten. Als Anlage gilt der Zusammenschluss mehrere (mindestens zwei) elektrischer Betriebsmittel (siehe hierzu ortsfeste elektrische Betriebsmittel)

Jedes Unternehmen und jede öffentliche Einrichtung muss ortsfeste elektrische Anlagen regelmäßig prüfen  lassen. Die Prüfung dient dem Schutz der Mitarbeiter und soll mögliche schwerwiegende Unfälle z. B. durch eine fehlende Isolation verhindern. Die rechtliche Verpflichtung ist in der Unfallverhütungsvorschrift 3/4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) festgelegt, die auch Häufigkeit und Umfang der Prüfung definiert. Die Prüffrist beträgt 4 Jahre. Zudem ist die Prüfung einer ortsfesten elektrischen Anlage auch bei der ersten Inbetriebnahme durchzuführen sowie immer dann, wenn offensichtliche Mängel oder funktionale Störungen auffallen.

Die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen  darf nur von entsprechend ausgebildeten und erfahrenen Elektrofachkräften vorgenommen werden. Nach DGUV Vorschrift 3/4 gilt als Elektrofachkraft, wer elektrotechnische Kenntnisse hat und diese nachweislich durch Berufsausbildung, Studium oder jahrelange Berufserfahrung erworben hat. Ein Unternehmer muss nachweisen, dass die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen von einer Elektrofachkraft ausgeführt wurde. Eine laienhafte, unsachgemäß vorgenommene Prüfung ist höchst gefährlich, nicht gestattet und nach SGB sogar strafbar.